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15.03.2021 // Recht + Betriebspraxis

Intransparenz einer Vertragsstrafenregelung

Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem Arbeitsvertrag ist gem. § 307 I 2 BGB unwirksam, wenn als Vertragsstrafe das Entgelt für zwei Wochen bzw. einen Monat vorgesehen ist, aber mangels Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeit oder eines festen wöchentlichen oder monatlichen Entgelts nicht feststeht, welches Entgelt auf diesen Zeitraum entfällt.

Bei einer solchen Regelung ist bei Vertragsabschluss nicht hinreichend klar, welcher Betrag ggf. anfällt. (Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2020 – 9 Sa 508/20).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger war bei der Beklagten für insgesamt zwei Wochen als Paketzusteller tätig. Laut Arbeitsvertrag betrug der monatliche Bruttolohn mit 10 EUR brutto/Stunde bei einer Arbeitszeit „bis zu 195 Stunden monatlich“. Im Vertrag war weiter eine Vertragsstrafe geregelt, wonach sich im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme oder schuldhaften vertragswidrigen Beendigung der Tätigkeit der Arbeitnehmer verpflichtete, dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Gesamtmonatseinkommens zu zahlen. Eine entsprechende Vertragsstrafe wurde ebenso verwirkt, wenn das Anstellungsverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber beendet wurde, sofern der Arbeitnehmer schuldhaft einen wichtigen Grund für diese Kündigung gesetzt hatte. Der Arbeitnehmer erklärte mit Schreiben vom 21.10.2019 die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber seinerseits erklärte mit Schreiben vom 22.10.2019 die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin rechnete der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer insgesamt 115,32 Stunden und somit eine Vergütung i. H. v. 1.153,20 EUR brutto, entsprechend 801,55 EUR netto ab. Hiervon wurde eine Vertragsstrafe i. H. v. 900 EUR abgezogen und ein Minusbetrag i. H. v. 98,45 EUR ausgewiesen.

Nach der Auffassung des LAG hat der Kläger gem. § 611 BGB i. V. m. dem Arbeitsvertrag Anspruch auf die Vergütung i. H. v. 123 Stunden à 10 EUR brutto. Das LAG geht dabei von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast aus und weist darauf hin, dass der Kläger auf der ersten Stufe der Darlegung seiner Vortragslast genügt, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber nun substantiiert erwidern. Trägt er nichts vor oder lässt der Arbeitgeber sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden.

Der Arbeitgeber hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Transparenzgebot des § 307 I 2 BGB verpflichtet den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar, verständlich und durchschaubar darzustellen. Diesen Voraussetzungen genügt die vereinbarte Klausel nicht, da eine Arbeitszeit von „bis zu 195 Stunden“ vereinbart worden war, da hierdurch nicht klar ist, wie hoch ein Zwei-Wochen-Verdienst ist.

Intransparenz bleibt eine Fehlerquelle bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen. Nahezu jede Form von Unklarheit hat die Nichtigkeit der Klausel zur Folge. Sofern eine Arbeitszeit nicht konkret vereinbart ist, ist die Berechenbarkeit einer Vertragsstrafe im Vorhinein unmöglich. Der Arbeitnehmer weiß damit nicht, was ihn im Falle eines Vertragsbruchs als Vertragsstrafe erwartet.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

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