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25.11.2021 // Recht + Betriebspraxis

Kabinettsbeschluss zur KugverlV

Die „Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit“ (KugverlV) ist am 24. November vom Bundeskabinett beschlossen worden.

Zum 1. Januar 2022 soll die neue „Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit“ (KugverlV) in Kraft treten. Am 31. März 2022 soll sie außer Kraft treten. Dies hat das Bundeskabinett am gestrigen Tage beschlossen. Den Referentenentwurf finden Sie bei den Downloads.

Der Referentenentwurf der Bundesregierung sieht Folgendes vor:

  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022, verlängert (§ 1 KugverlV).
  • Der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, verbleibt bei 10 Prozent (§ 2 Nr. 1 KugverlV).
  • Auf den Aufbau von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird weiterhin verzichtet (§ 1 Nr. 2 KuGV).
  • Der Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld wird verlängert. Dies war in dem Referentenentwurf noch anders vorgesehen (§ 4 KugverlV).
  • Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum Ablauf des 31. März 2022 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträgen zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beinhaltet auch eine Verlängerung der durch die 3. KugÄV eingeführte Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen (§ 3 KugverlV).

Downloads

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