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03.03.2020 // Recht + Betriebspraxis

Krank und nochmal krank

Wie verhält sich die Entgeltfortzahlung bei neuer Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit?

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls).

Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht dann nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2019, Aktenzeichen 5 AZR 505/18).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die befristet bis zum 31. Juli 2017 beschäftigte Arbeitnehmerin war seit dem 07. Februar 2017 infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber leistete Entgeltfortzahlung bis einschließlich 20. März 2017. Im Anschluss bezog die Arbeitnehmerin auf der Grundlage von Folgebescheinigungen ihrer Hausärzte, die zuletzt am 05. Mai 2017 eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit attestierten, Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sich die Arbeitnehmerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte am 18. Mai 2017 als „Erstbescheinigung“ eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai 2017 bis zum 16. Juni 2017 und durch Folgebescheinigung eine fortbestehende Arbeitsverhinderung bis einschließlich 30. Juni 2017. Im Juli 2017 erbrachte die Arbeitnehmerin im Hinblick auf ihren gewährten Urlaub und Überstundenausgleich keine Arbeitsleistungen mehr und begann eine Psychotherapie bei einem Neurologen.

Die Arbeitnehmerin erhielt in der Zeit vom 19. Mai 2017 bis zum 29. Juni 2017 weder von der Beklagten Entgeltfortzahlung noch von ihrer Krankenkasse Krankengeld. Sie begehrte nun vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum mit der Begründung, sie sei ab dem 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung habe am 18. Mai 2017 geendet. Der Arbeitgeber macht geltend, den Umständen nach sei von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen. Die Arbeitnehmerin habe deshalb nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen können.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts muss der Arbeitnehmer im Streitfall voll darlegen und beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt. Diesen Beweisen konnte die Arbeitnehmerin insbesondere den Umständen des Falles nach nicht erbringen.

Gerade im Zusammenhang mit immer wieder auftretenden neuen Erkrankungen stellt sich häufig die Frage, wie lange die Entgeltfortzahlungspflicht für den Arbeitgeber besteht, wenn der Sechs-Wochenzeitraum längst erfüllt wurde. Das Bundesarbeitsgericht hat nun – erneut – klargestellt, dass es in diesen Fällen dem Arbeitnehmer obliegt darzulegen und zu beweisen, dass jeweils die alte Erkrankung beendet ist und eine neue Erkrankung gegeben ist.

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