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01.06.2021 // Recht + Betriebspraxis

Mehr Vertrauensschutz bei einer Betriebsprüfung

Alle vier Jahre prüfen die Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Pflichten rund um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag erfüllt haben.

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 19. September 2019 (B 12 R 25/18 R) verlangt, dass das, was beanstandungsfrei im Rahmen der Betriebsprüfung geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird, um den Arbeitgebern bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz zu geben.

Auf folgende Vorgehensweisen haben sich die Rentenversicherungsträger nunmehr verständigt:

  1. Sofern bei einer Betriebsprüfung der sozialversicherungsrechtliche Status einer Erwerbsperson, d.h. die Frage, ob das zu beurteilende Vertragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist, erkennbar und ausdrücklich geprüft wird, ist das Ergebnis dieser Überprüfung künftig auch dann festzuhalten, wenn sich die betriebliche Handhabung als zutreffend erweist.
  2. Weiter können Arbeitgeber künftig auch bei anderen prüfrelevanten Sachverhalten (z. B. beitragsrechtlicher Natur) eine verbindliche Beurteilung in der Betriebsprüfung beanspruchen. Arbeitgeber müssen dafür allerdings aktiv auf die Prüfenden zugehen und eine Beurteilung verlangen.
  3. Ab 1. Januar 2021 werden bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH–Gesellschaften erlassen, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.

Voraussetzung für die in Ziffern 1. und 2. zu treffenden Feststellungen ist jedoch, dass der Arbeitgeber bei Betriebsprüfungen ausdrücklich eine verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte beansprucht.

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

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