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30.06.2021 // Recht + Betriebspraxis

Neuer „Strategischer Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz“

Die Europäische Kommission hat am 28. Juni 2021 den neuen „Strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021 – 2027“ veröffentlicht.

Der Rahmen soll den Weg für die Entwicklung der Arbeitsschutz-Vorschriften in der EU und den Mitgliedstaaten markieren. Die Kommission nennt für die kommenden Jahre drei wesentliche Ziele, die eine Vielzahl von vorgeschlagenen Maßnahmen enthalten:

  • Vorbereitung und Gestaltung des digitalen, grünen und demografischen Wandels – u. a. sollen die Richtlinien über Arbeitsstätten (89/654/EWG) und Bildschirmgeräte (90/270/EWG) bis 2023 überarbeitet und die Grenzwerte für Asbest, Blei und Kobalt aktualisiert werden. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Sozialpartnern wird eine neue nicht-legislative Initiative zur psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz noch vor Ende 2022 angekündigt. Die Kommission ermutigt die Sozialpartner, Lösungen in Bezug auf die Herausforderungen der neuen Arbeitswelt zu finden, etwa in der Frage der Digitalisierung (u. a. Telearbeit, Recht auf Nichterreichbarkeit).
  • Bessere Prävention bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten – das Ziel bleibt „Vision Zero“, die Anzahl der tödlichen Arbeitsunfälle soll durch Analyse der Gründe und die Etablierung einer Präventionskultur auf Null gesenkt werden. Ferner wird es eine Aktualisierung der Vorschriften über gefährliche Arbeitsstoffe geben. Die Sozialpartner sind aufgerufen, Leitlinien für Personen im Gesundheitssektor zu erarbeiten, die mit gefährlichen medizinischen Produkten in Berührung kommen.
  • Bessere Vorsorge bei künftigen Gesundheitskrisen – die Kommission wird im Hinblick auf potenzielle künftige Gesundheitskrisen Notfallverfahren und Leitlinien für die rasche Einführung, Durchführung und Überwachung einschlägiger Maßnahmen entwickeln. Sie will sich dabei auf die Lehren aus der derzeitigen Pandemie stützen und fordert die Mitgliedstaaten zugleich auf, ihre nationalen Arbeitsschutzstrategien zu aktualisieren. Die Kommission wird ebenfalls überprüfen, inwieweit sie empfehlen kann, Covid-19 als Berufskrankheit anzuerkennen.

Die Kommission betont, dass der Erfolg des neuen Rahmens davon abhängt, inwieweit die Mitgliedstaaten bereit sind, die Ziele in ihren nationalen Vorschriften umzusetzen. Sie selbst will sich weltweit für die Einführung europäischer Standards im Arbeitsschutz engagieren.

Bewertung der BDA

Die vorgelegte Mitteilung gibt einen Rahmen für nationales Handeln vor. Dazu gehört nach wie vor und seit Jahrzehnten das Bemühen, Arbeitsunfälle zu reduzieren. Die Prävention muss daher das Hauptziel jeglicher Arbeitsschutzpolitik bleiben. Der Wandel, dem die Arbeitswelt unterliegt, rechtfertigt auch die Revision von über 30 Jahre alten Richtlinien zu Arbeitsstätten und Bildschirmgeräten. Gerade die Bildschirm-Richtlinie, in der noch von „tragbaren Datenverarbeitungsanlagen“ die Rede ist, bedarf einer Anpassung an neue mobile Arbeitsformen und Endgeräte. Die Ankündigung, die Frage der psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz nicht-legislativ behandeln zu wollen, ist begrüßenswert und deutet in eine Richtung, die bereits vom Digitalisierungsabkommen bekannt ist und sich ebenfalls in der Frage der Telearbeit abzeichnet. Die EU vertraut darauf, dass die Sozialpartner sowohl europäisch als auch in den Mitgliedstaaten die Kompetenz haben, passende Lösungen dazu zu finden.

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