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15.03.2021 // Recht + Betriebspraxis

Sozialplanabfindung an steuerlichen Kinderfreibetrag geknüpft

Eine Sozialplan-Regelung, die einen pauschalen Zuschlag auf die Abfindung für unterhaltsberechtigte Kinder allein an einen Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal knüpft, benachteiligt Frauen mittelbar.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Hessen am 28.10.20202 entschieden (Aktenzeichen 18 Sa 22/20).

Gegenstand der Entscheidung war eine Regelung im Sozialplan, nach der für Eltern, die den Arbeitsplatz verlieren, ein pauschaler Zuschlag auf die Abfindung wegen ihrer unterhaltsberechtigten Kinder vorgesehen war.

Nach der Regelung in dem Sozialplan aus dem Jahr 2018 sollten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer pro Kind eine um 5 000,00 Euro höhere Abfindung erhalten, wenn dieses „auf der Lohnsteuerkarte eingetragen“ war. Dies sei so zu verstehen, dass bei den Eltern ein Kinderfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert sein müsse. Schon seit 2014 werden keine Lohnsteuerkarten mehr verwendet; bis dahin seien Kinderfreibeträge dort eingetragen worden. Nach der Regelung des Sozialplans sollte ausschließlich über den Freibetrag nachgewiesen werden können, dass eine Unterhaltspflicht für ein Kind bestand. Damit waren Eltern mit der Lohnsteuerklasse V von einem Abfindungszuschlag generell ausgeschlossen.

Bei allen Personen, welche die Lohnsteuerklasse V gewählt haben, konnte damit ein Kinderfreibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz (§§ 38b Abs. 2, 39 Abs. 4 Nr. 2 EStG) als Lohnsteuerabzugsmerkmal generell nicht berücksichtigt werden. Die Lohnsteuerklasse V wird noch immer überwiegend von Frauen gewählt, deren Ehepartner einen höheren Arbeitsverdienst erzielt.

Die Klägerin, eine Mutter von zwei kleinen Kindern mit Lohnsteuerklasse V, begehrte die Zahlung von Kinder-Zuschlägen zur Abfindung. Die Arbeitgeberin wurde vom LAG Hessen aus Gleichbehandlungsgründen verurteilt, der Klägerin die Kinder-Zuschläge zur Abfindung zu zahlen. Sie habe wegen der mittelbaren Benachteiligung durch den Sozialplan denselben Anspruch wie die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unterhaltsberechtigten Kindern.

 

Ansprechpartner*innen

Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) – Fachanwältin für Arbeitsrecht

T +49 711 21050-15M +49 1520 9267590knapp@suedwesttextil.de

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