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11.02.2021 // Recht + Betriebspraxis

Überarbeitete Überbrückungshilfe III jetzt beantragen

Wir informieren über die wesentlichen Eckpunkte und Neuerungen der überarbeiteten Überbrückungshilfe III, die Unternehmen ab sofort beantragen können.

Die überarbeitete Überbrückungshilfe III kann nun seit gestern beantragt werden, während zeitgleich die Vollzugshinweise mit weiteren Detailbestimmungen veröffentlicht wurden. Diese finden Sie in der Anlage zum Download, ihre Inhalte spiegeln sich aber auch in den FAQ der Webseite wider.

Wir leiten Ihnen hierzu außerdem ein Schreiben von Bundesminister Peter Altmaier weiter, welches Sie ebenfalls in der Anlage an diese Nachricht zum Download finden.

Die wesentlichen Eckpunkte und Neuerungen zusammengefasst:

  • Antragsberechtigung: Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 zu verzeichnen haben.
  • Laufzeit: November 2020 bis Juni 2021.
  • Maximaler Fixkostenzuschuss: Bis zu 1,5 Mio. Euro pro Monat für Einzelunternehmen (bisher 50 000 Euro); bis zu 3 Mio. Euro für verbundene Unternehmen, sofern die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts dies jeweils zulassen.
  • Berechnung der Erstattungshöhe: Monatliche Fixkostenerstattung in Höhe von 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch, 60 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (jeweils Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Vergleichsmonat des Jahres 2019). Keine Erstattung bei einem Umsatzeinbruch von weniger als 30 Prozent im betreffenden Monat.
  • Erstattungsfähige Fixkosten: Erstattet werden nur die Fixkosten, die in einer Positivliste aufgeführt sind, z. B. betriebliche Fixkosten wie Miete, Pachten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung, Versicherung etc. (siehe „4. Förderfähige Kosten“ in den beigefügten Vollzugshinweisen).

Abschreibungsmöglichkeit von Wintersaisonware 2020/2021 für die vom Lockdown direkt betroffenen Einzelhändler und Einkaufskooperationen

  • Sonderregelung kann von Einzelhändlern und Einkaufskooperationen in Anspruch genommen werden, die im Vergleichsmonat im Jahr 2019 mindestens 70 Prozent ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme, wonach 2019 ein Gewinn und 2020 ein Verlust erzielt werden mussten, ist jedoch entfallen.
  • Die Abschreibungsmöglichkeit gilt für aktuelle Wintersaisonwaren, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft (bestellt) wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden.
  • Aktuelle Wintersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. Wintersaisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.
  • Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise können Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung herangezogen werden. Für die Ermittlung des förderfähigen Betrags sind die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 Prozent der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird die Ware gespendet, darf voll abgeschrieben werden.
  • Zur Vereinfachung können für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Bei der Schlussrechnung ist jedoch eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Außerdem sind umfangreiche Aufzeichnungen über die Wertentwicklung und den Verbleib auf Basis der Einzelwerte zu führen und nachzuweisen.

Bewertung und Hinweise zum weiteren Vorgehen:

Die Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe sind grundsätzlich begrüßenswert, da sie jetzt mehr Unternehmen die Möglichkeit eröffnen, ihre pandemiebedingten Umsatzausfälle zumindest teilweise zu begrenzen. Den betreffenden Unternehmen der deutschen Textil- und Modeindustrie wird daher empfohlen, die neue Hilfe über ihre Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer zu beantragen.

Bei einem zentralen Punkt, die Anrechnung des Wertverlusts von Wintersaisonware bei den Fixkosten, haben sich die politisch Verantwortlichen in Berlin allerdings beharrlich geweigert, Hersteller und Einzelhändler gleich zu behandeln. Dabei hat der Gesamtverband textil+mode in den vergangenen Wochen ausführliche Krisengespräche mit den Leitungsebenen in BMWi und BMF geführt und die Problemlagen in unseren Unternehmen eindrücklich mit der Unterstützung von Fachverbänden und Präsidenten geschildert. Der Gesamtverband hat an die zuständigen Minister, Partei- und Fraktionsvorsitzenden und auch an die Kanzlerin appelliert und geschrieben. Auch dank der Hilfe der Landesverbände wurden Staatskanzleien und Landes-Wirtschaftsminister kontaktiert sowie die Anliegen über mehrere Ministerpräsidenten in der MPK platziert.

Der Gesamtverband textil+mode wird deshalb gemeinsam mit seinen Mitgliedsverbänden angesichts der weiteren Verlängerung des harten Lockdowns bis 7. März 2021 hartnäckig Nachbesserungen bei den Corona-Hilfen fordern. Für die Pressearbeit wäre es hilfreich, wenn sich Unternehmer*innen, die direkt für Presseinterviews und/oder Hintergrundgespräche zur Verfügung stehen, bei Simone Diebold (diebold@suedwesttextil.de | 0711 210 50-26), Leiterin Kommunikation + Event bei Südwesttextil melden.

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