Profil
©iStockphoto.com/Ladanifer
27.05.2020 // Recht + Betriebspraxis

Urlaub während Kurzarbeit

Die Kurzarbeit wirft beim Thema Urlaub zahlreiche Fragen auf. Wir erläutern Ihnen, was möglich ist und was nicht.

Das Thema Urlaub während der Kurzarbeit tritt in verschiedenen Konstellationen auf. So möchten Arbeitnehmer oft Urlaub nehmen, um einen Entgeltausfall zu verhindern. Andere wiederum möchten in der aktuellen Situation den bereits geplanten Urlaub gerne verschieben. Der Arbeitgeber dagegen stellt sich die Frage, ob der Jahresurlaub bei Kurzarbeit gekürzt werden kann.

Was möglich ist und was nicht wollen wir Ihnen hier erläutern:

Auch während Kurzarbeit kann der Arbeitgeber Urlaub gewähren. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer von der Kurzarbeit auszunehmen. Bei Einführung der Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung sollte daher geregelt werden, dass Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit gewährt werden kann. Der Arbeitnehmer erhält dann Urlaubsentgelt in Höhe seines regulären Arbeitslohnes. Bei Kurzarbeit „Null“ dagegen ist die Urlaubsgewährung nach einem Urteil des BAG vom 16. Dezember 2008 (9 AZR 164/08) bei Kurzarbeit nicht möglich, da die Arbeitspflicht bereits aufgrund der Kurzarbeit entfällt, außer es besteht die oben genannte Regelung in der Betriebsvereinbarung.

Sozialversicherungsrechtlich ist es dagegen nicht erforderlich, dass aktuelle Urlaubsansprüche abgebaut werden müssen. Dies gilt grundsätzlich nur für Resturlaubsansprüche oder wenn Kurzarbeit am Ende des Jahres eingeführt wird. Aufgrund der aktuellen Krise sieht die Bundesagentur für Arbeit außerdem bis zum 31. Dezember 2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.

Dennoch sollte die Urlaubsgewährung nicht zu lange hinausgeschoben werden, da ansonsten ein Mangel an Personal bei Wiederaufleben des Unternehmensbetriebs drohen könnte. Denn die Urlaubsgrundsätze des § 7 Abs. 1 S. 1 BurlG gelten nach wie vor.

Ist der Urlaub einmal festgelegt und genehmigt, kann davon nur noch einvernehmlich abgewichen werden. Das heißt, der Arbeitnehmer kann nicht z. B. wegen der Stornierung einer geplanten Reise seinen Urlaub verschieben. Aber auch der Arbeitgeber kann nicht einseitig den genehmigten Urlaub widerrufen.

Schließlich bleibt noch die Frage, ob eine Kürzung des Urlaubsanspruchs während Kurzarbeit möglich ist. Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 8. November 2012 - C-229/11) hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht wird. Dementsprechend hat auch das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 20. August 2017 – 5 Sa 626/17) entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit „Null“ wie bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis pro rata temporis zu berechnen ist. Dies deckt sich grundsätzlich mit anderen Entscheidungen, wonach Arbeitnehmer keinen Urlaubsanspruch erwerben, solange die Arbeitspflicht vollständig ruht (vgl. z.B. bei Sabbatical). Bislang musste das Bundesarbeitsgericht allerdings noch nicht darüber entscheiden, weshalb ein gewisses Restrisiko hinsichtlich der Wirksamkeit einer Kürzung besteht. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Berechnung im Einzelfall sehr umfangreich gestalten kann. Risiko und Nutzen sollten hier also abgewogen werden.

Steht bereits bei Einführung der Kurzarbeit arbeitgeberseitig fest, dass der Urlaub gekürzt werden soll, ist es sinnvoll, mit dem Betriebsrat die Kürzung des Urlaubsanspruchs zu vereinbaren. Außerdem bietet sich an, die Arbeitnehmer über eine Kürzung im Rahmen der ohnehin nach der Rechtsprechung erforderlichen Information und Aufforderung, den Urlaub zu nehmen, zu unterrichten.

Auch interessant ...

Logo SüdwesttextilDieser Browser wird leider nicht unterstützt.

Bitte verwenden Sie einen alternativen Browser oder aktualisieren Sie die bestehende Software.

> ECMAScript 6 required