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10.05.2021 // Recht + Betriebspraxis

Veröffentlichung der aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde heute im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) veröffentlicht und umfasst verschiedene Änderungen u. a. zur Verwendung von Mund-Nase-Schutz und Atemschutzmasken.

Die aktualisierte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurde nun offiziell vom Bundesarbeitsministerium (BMAS) im GMBI (Nr. 27/2021, S. 622 ff.) sowie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die Änderungen in der Arbeitsschutzregel erhalten damit die Vermutungswirkung. Im Vergleich zu der vorveröffentlichten Fassung auf der Webseite der BAuA (vgl. dazu unser Rundschreiben 171/2021 vom 20. April 2021) gab es erneut Änderungen.

Diese erneuten Änderungen umfassen u. a.:

  • Konkretisierungen der Kurzzeitkontakte als „in dieser Regel die Summe aller entsprechenden Personenkontakte (...), die über den gesamten Tag zehn Minuten nicht übersteigt, z. B. kurze Begegnungen auf dem Flur.“
  • Ergänzung des Hinweises zu Punkt 4.2.13 (3) bezüglich Atemschutzmasken: „Auch MNS kann tätigkeitsabhängig den Atemwiderstand oder die Wärmebelastung erhöhen.“

Der Hinweis zum Mund-Nase-Schutz wurde auf Drängen der Gewerkschaften und nach einer offiziellen Beschwerde gegenüber dem BMAS zur Vorabfassung ergänzt und in die nun veröffentliche Version aufgenommen.

In der jetzt aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden verschärfende Inhalte (z. B. Verwendung von medizinischem Mund-Nase-Schutz statt Mund-Nase-Bedeckungen) aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung übernommen. Gegenüber der Corona-Arbeitsschutzverordnung entschärft wurde jedoch die Festlegung einer Mindestgrundfläche bei der Raumbelegung. Hier wird dem Arbeitgeber mehr Handlungsspielraum gelassen. Weiterhin wurde bei der Verwendung von Warmlufttrocknern eine Verbesserung erzielt.

Die aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (mit markierten Änderungen ggü. der Fassung vom 22. Februar 2021) ist auf der Webseite der BAuA zu finden.

Hinweis:

Neben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gilt befristet bis zum 30. Juni 2021 auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Auch entsprechende Landes-Verordnungen sind zu beachten.

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

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