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Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung

Am heutigen Tage treten die Änderungen der Kurzarbeitergeldverordnung in Kraft. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld sowie die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge werden damit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Am 28. September 2021 ist die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (siehe Downloads). Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld (Absenkung der Mindesterfordernisse, Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitssalden sowie der Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld) wird damit auf alle Betriebe bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Dies gilt auch für die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitgeber für ihre kurzarbeitenden Beschäftigten allein tragen müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach Wegfall der vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gem. § 2 KugV der zum 1. Januar 2021 mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz geänderte § 106a SGB III greift, wonach eine zusätzliche Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent bei Weiterbildung gewährt werden kann. Eine hälftige Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge ist dann möglich, wenn die Weiterbildungsmaßnahme während des individuellen Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen wurde und wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Die Weiterbildungsmaßnahme hat einen Mindestumfang von über 120 Stunden, und Träger und Maßnahme sind nach AZAV zugelassen. Oder: (2) Die Weiterbildungsmaßnahme bereitet auf ein nach § 2 Abs. 1 AFBG förderfähiges Fortbildungsziel vor. Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Juli 2023.

Aktualisierte FAQ der BDA

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat ihre FAQ aktualisiert, in denen sie die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld zusammenfasst (siehe Downloads).

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