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15.04.2021 // Recht + Betriebspraxis

Zweite Verordnung Änderung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die bestehende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um eine Testangebotspflicht für Arbeitgeber ergänzt. Sie tritt 5 Tage nach Verkündung in Kraft. Sie wurde am 15.04.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht, somit tritt sie ab dem 20.04.2021 in Kraft.

Testangebotspflicht für Arbeitgeber

Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitenden, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Selbst- und Schnelltests anzubieten:

  • grundsätzlich mindestens 1-mal pro Kalenderwoche
  • für besonders gefährdete Mitarbeitende, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Auch Beschäftigte, die vom Arbeitgeber in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden und Beschäftigte, die Kontakt mit anderen Personen haben, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, müssen 2-mal pro Woche ein Testangebot erhalten.
  • Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber.

Sie können wählen zwischen „klassischen“ PCR-Tests, aber auch Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden oder dem zur Verfügung Stellen von Laien-Selbsttests. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellt auf seiner Internetseite eine Liste der in Frage kommenden Antigen-Schnelltests bereit.

Diese Pflicht ist ausdrücklich als Testangebotspflicht ausgestaltet, d.h. die Mitarbeitenden können sich testen lassen, müssen es aber nicht.

Nicht geregelt ist, wo die Tests durchgeführt werden müssen, d.h. sie können auch mit nach Hause gegeben werden. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über Testung von Beschäftigten sind vier Wochen aufzubewahren. Es genügt aber nicht, die Mitarbeitenden auf die Möglichkeit der kostenlosen „Bürger-Tests“ zu verweisen. Die Mitarbeitenden sind über die Testmöglichkeit zu informieren.

Die verlängerten Corona-Arbeitsschutzregeln

Bestehende Corona-Arbeitsschutzregelungen, die bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden:

  • Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten; wenn die Tätigkeit dies zulässt.
  • Arbeitgeber sind im Rahmen der Beurteilung der Gefährdungen verpflichtet, betriebliche Hygienepläne zu erstellen, umzusetzen sowie zugänglich zu machen.
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m zu anderen Personen; auch in Kantinen und Pausenräumen
  • Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken, wo dies nicht möglich ist.
  • Arbeitgeber müssen diese zur Verfügung stellen.
  • Arbeitgeber müssen eine ausreichende Handhygiene am Arbeitsplatz sicherstellen.
  • Regelmäßiges Lüften muss gewährleistet sein.

Es gelten strenge betriebliche Regelungen zur Kontaktvermeidung im Betrieb:

  • Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.
  • In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden. Kontakte zwischen den Gruppen sind zu vermeiden.

Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung aller Anforderungen der Verordnung im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße gegen ihre Anordnung mit einem Bußgeld von bis zu einer Höhe von 30.000 € ahnden.

Für weitere Fragestellungen steht Ihnen unsere Rechtsabteilung selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Ansprechpartner*innen

Alexander Stöhr

Stv. Hauptgeschäftsführer | Leiter Recht + Betriebspraxis

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Lydia Knapp, LL.M.

Referentin Recht + Betriebspraxis

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