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21.03.2022 // Recht + Betriebspraxis

Beschlossene Änderungen Corona-Vorschriften

Der Bundestag hat am 18. März 2022 Änderungen zum Infektionsschutzgesetz, SGB III und anderen Gesetzen beschlossen.

Mit Nachricht vom 10. März 2022 hatten wir Sie über die geplanten Änderungen im Infektionsschutzgesetz und anderen Vorschriften informiert (siehe hier). In seiner Sitzung am 18. März hat der Bundestag in zweiter/dritter Lesung entsprechende Neuregelungen beschlossen. In der anschließenden Sondersitzung des Bundesrates hat dieser keinen Einspruch erhoben.

Zu den wesentlichen neuen Vorschriften im Einzelnen:

  • Mit Ablauf des 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Pflicht zur mobilen Arbeit treten damit außer Kraft.
  • Notwendige Schutzmaßnahmen können nach der Neuregelung weiterhin Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen sein.

    Darüber hinaus können die Länder in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, nach § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG (z. B. Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren etc.) sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
  • Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre bislang bestehenden Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechtzuerhalten. Einige Länder, z. B. Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Brandenburg haben bereits angekündigt, von dieser Möglichkeit ganz oder teilweise Gebrauch zu machen.
  • Zum Kurzarbeitergeld wurde die Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis zum 30. Juni 2022, eine Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis zum 30. September 2022 sowie eine Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen befristet bis 30. September 2022 beschlossen (siehe hier).

Die Veröffentlichung der Änderungen im Bundesgesetzblatt erfolgte noch am gleichen Tage. Das Gesetz trat damit größtenteils am 19. März 2022 in Kraft. Die Regelungen zum Kurzarbeitergeld sollen am 1. April 2022 in Kraft treten.

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