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24.01.2021 // Recht + Betriebspraxis

Neue Corona-Verordnung des Landes in Kraft

Mit Wirkung ab 25. Januar 2021 sind erneut Änderungen der CoronaVO BW in Kraft getreten. In einigen Bereichen (auch in den Betrieben) müssen künftig medizinische Masken getragen werden. Die Regelung gilt ab 25. Januar 2021, mit einer Sanktionierung ist ab 27. Januar 2021 zu rechnen.

Neben der am 22. Januar 2021 veröffentlichten Arbeitsschutzverordnung des Bundes (Inkrafttreten am 27. Januar 2021, weitere Informationen finden Sie hier), welche Regelungen zum mobilen Arbeiten von zu Hause aus, Abstandsregeln sowie Regeln zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes (Masken) im Betrieb enthält, trat nunmehr in Umsetzung des Beschlusses am 25. Januar 2021 die geänderte Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO BW) in Kraft.

Die am Samstag, 23. Januar 2021 veröffentliche neue Corona-Verordnung bestätigt die bisherigen Regelungen.

Zusätzlich ist jedoch neu geregelt, dass künftig in vielen Bereichen (insbesondere auch in den Betrieben soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann) eine medizinische Maske, und nicht mehr nur eine „Alltagsmaske“ getragen werden muss. Unter medizinischen Masken versteht die CoronaVO BW OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) oder Masken der Normen KN95/N95.

Baden-Württemberg nimmt mit der ab dem 25. Januar 2021 geltenden Corona-Verordnung die ab dem 27. Januar 2021 in der Bundes-Corona-Arbeitsschutzverordnung geregelte Pflicht zum Tragen medizinischer Masken bei Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands von 1,5 m den Betrieben vorweg. Die ab dem 27. Januar 2021 geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht eine zusätzliche Pflicht zum Tragen medizinischer Masken vor, wenn

  • die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 der Bundes-Corona Arbeitsschutzverordnung nicht eingehalten werden können
  • der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • bei der Tätigkeit mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.

Insoweit müssen die Betriebe nunmehr prüfen, an welchen Arbeitsplätzen/in welchen Bereichen das Tragen einer medizinischen Maske notwendig ist. Das Tragen eines einfachen Mund-Nase-Schutzes (insb. aus Stoff) ist für diese Bereiche nicht mehr zulässig. Ein Muster zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie bei den Downloads.

Aktuell ist davon auszugehen, dass in den Betrieben/Abteilungen in denen die Arbeitgeber kurzfristig den Beschäftigten, bei denen das Tragen einer medizinischen Maske lt. Corona-Verordnung notwendig wäre, keine Masken zur Verfügung stellen kann, das Versäumnis der Umsetzungspflicht zunächst nicht geahndet werden kann. Vielmehr muss in diesen Fällen im Rahmen der organisatorischen und logistischen Möglichkeiten schnellstmöglich die Bereitstellung der medizinischen Masken in die Wege geleitet werden.

Bereiche, in denen künftig eine medizinische Maske zu tragen ist:

  • Bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
  • In Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
  • Im Einzelhandel
  • In Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten.
  • Während Veranstaltungen von Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen.
  • Der Zutritt zu Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern ist nur mit FFP2-Maske oder KN95- oder N95-Masken erlaubt.

Kinder bis einschließlich 14 Jahre dürfen weiter Alltagsmasken tragen, Kinder bis einschließlich 5 Jahre sind weiter von der Maskenpflicht ausgenommen.

Die bereits bestehenden Einschränkungen, wie z.B. Kontaktbeschränkungen und die Schließung der Gastronomie, bleiben bestehen. Diese CoronaVO BW ist derzeit befristet bis 14. Februar 2021.

Weitere Informationen finden Sie hier in den FAQs des Sozialministeriums BW.

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