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02.07.2021 // Recht + Betriebspraxis

Novellierung des Klimaschutzgesetzes

Am 25. Juni 2021 hat der Bundesrat die vom Bundestag tags zuvor beschlossenen Änderungen am Bundes-Klimaschutzgesetz durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt.

Das Bundesverfassungsgericht stellte in einem Beschluss am 24. März 2021 fest, dass maßgebliche Vorgaben des bisherigen Klimaschutzgesetzes mit den Grundrechten unvereinbar seien. Der Gesetzgeber wurde verpflichtet bis zum 31. Dezember 2022 Minderungsziele für Zeiträume ab 2031 zu regeln. Die Bundesregierung reagierte darauf sehr kurzfristig und beschloss eine Novellierung des Klimaschutzgesetzes mit verschärften Emissionszielen in das parlamentarische Verfahren einzubringen. Am 25. Juni wurden diese vom Bundesrat nun gebilligt.

Bis zum Jahr 2030 soll der CO2-Ausstoß gegenüber den Bezugsjahr 1990 jetzt um 65 Prozent statt 55 Prozent sinken. Klimaneutralität wird bereits für das Jahr 2045 angestrebt, mit einem Zwischenziel (2040) für das eine Reduktion von 88 Prozent vorgesehen ist. Eine Tabelle mit den Treibhausgasminderungszielen finden Sie bei den Downloads.

Die Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandelssystem für die Sektoren Verkehr und Wärme betragen im Jahr 2025 rund 11,8 Mrd. Euro. Diese Einnahmen sollen für die Deckelung bzw. Abschaffung der EEG-Umlage verwendet werden. Die Deckungslücke beim EEG wird auch im Jahre 2025 über 23 Mrd. Euro betragen. Um diese Lücke zu schließen müsste der CO2-Preis für die Sektoren Verkehr und Wärme auf mindesten 110 EUR/t ansteigen oder Haushaltsmittel in Höhe von knapp 12 Mrd. Euro bereitgestellt werden.

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