Update EwKKennZV – Bundestag befasst sich erneut mit Verordnungsentwurf
Nach der Beschlussfassung des Bundesrats am 7. Mai 2021 befasst sich nun der Bundestag erneut mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung.
Zuletzt informierte der Gesamtverband textil+mode über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens zur Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) sowie die Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates (Bundesratsdrucksache 266/1/21), über die das Plenum des Bundesrates abschließend zu befinden hatte.
Der Bundesrat hat nunmehr in seiner 1004. Sitzung am 7. Mai 2021 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe von Änderung zuzustimmen und eine Entschließung gefasst. Diesen Beschluss finden Sie in der Anlage an diese Nachricht zum Download.
Vorangestellt: Das Ergebnis ist enttäuschend, denn die vom Bundesrat beschlossene Änderung betrifft lediglich die Klarstellung zu § 4 Absatz 1 Nummer 3 EWKKennzV (Feuchttücher), demnach der Geltungsbereich der Verordnung ausschließlich die in Anhang Teil D Ziffer 2 genannten „Feuchttücher, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege“ umfassen soll. Leider wurde einer analog erforderlichen Klarstellung zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 (Hygieneeinlagen, Inkontinenzprodukte) nicht gefolgt, wie auch nicht den Empfehlungen der Ausschüsse zu § 6 EWKKennzV-E (Verschiebung des Inkrafttretens des Ordnungswidrigkeitstatbestandes um ein halbes Jahr) und der Erweiterung des Kunststoffbegriffs (Ausschluss von Viskose).
Neubefassung des Bundestags erforderlich
Da die Bundesregierung beschlossen hat, die Änderungsmaßgabe des Bundesrates unverändert zu übernehmen, ist aufgrund von § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine erneute Zustimmung des Bundestags erforderlich. Der Bundestag befasst sich also erneut mit der Verordnung. Eine Beschlussvorlage wurde vorgelegt (DS19/29627 – dieses finden Sie in der Anlage zum Download). Mit dieser setzt die Bundesregierung den Beschluss des Bundesrates (Änderung § 4 Abs. 1 Nr. 3) um, geht jedoch im Weiteren nicht auf wesentliche Punkte der Entschließung des Bundesrates (siehe Download, Teil B) ein, wonach z. B. eine Klarstellung zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 dahingehend erfolgen sollte, dass Inkontinenzprodukte nicht unter Hygieneeinlagen zu subsumieren sind, da das Risiko einer Entsorgung über die Toilette bei Inkontinenzprodukten nicht in vergleichbarem Ausmaß wie bei Damenbinden besteht. S
ollte sich aus dem Dialog mit der Kommission ergeben, dass – entgegen den Ausführungen in Erwägungsgrund 20 der Richtlinie – auch Inkontinenzprodukte zu kennzeichnen sind, müsste dies zeitnah kommuniziert werden. Außerdem sollten in diesem Fall die Kennzeichnungsbestimmungen für die betreffenden Produkte später in Kraft treten. Da die verbindlichen EU-Rechtsakte nur Binden als Hygieneeinlagen benennen, mussten sich die Hersteller auch nur bei diesen Produkten auf die Umsetzung der Kennzeichnungspflicht einstellen.