
Mindestlohn-Richtlinie ist Kompetenzüberschreitung der EU
Die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof sind ein Schritt in die richtige Richtung, die Kompetenzüberschreitung der EU im Rahmen der Mindestlohn-Richtlinie auszubremsen.
Mit der „Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union“ wollte die EU einen europaweiten Rahmen schaffen. Die im Oktober 2022 vom Rat angenommene Richtlinie steht nun auf dem Prüfstand. Dänemark fordert mit der Unterstützung Schwedens die Erklärung der Nichtigkeit, weil das Arbeitsentgelt laut Art. 153 Abs. 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) explizit aus dem Zuständigkeitsbereich der EU ausgenommen ist. Dieser Argumentation schließt sich Nicholas Emiliou, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, in seinen am 14. Januar vorgelegten Schlussanträgen an. Diese Einschätzung dient dem Europäischen Gerichtshof als Entscheidungsgrundlage.
Südwesttextil begrüßt die Bestätigung der Einschätzung, die viele Arbeitgeberverbände bereits im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens vorgebracht hatten. Hauptgeschäftsführerin Edina Brenner betont: „Europäische Richtlinien und Verordnungen dürfen nicht über den klar definierten Zuständigkeitsbereich hinausgehen. Die Mindestlohn-Richtlinie ist in Deutschland bereits politisch als Begründung für die Beeinflussung der unabhängigen Mindestlohnkommission genutzt worden. Die Abwägung über Erhöhungen obliegt in Deutschland den Sozialpartnern, sodass regulatorische staatliche Eingriffe nicht erforderlich sind.“
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