Anpassung des Nachweisgesetzes: Textform doch zulässig
Dass es hier zu einer Koalitionseinigung gekommen ist und der Widerstand aufgegeben wurde, ist sehr zu begrüßen. Im Nachweisgesetz soll dementsprechend der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform nach § 126b BGB zugelassen werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.